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Stromkosten für Gewerbe absetzen

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Inwieweit sind die Stromkosten eines Unternehmens von den Steuern absetzbar? Je nach Situation gibt es andere Regelungen, die Berücksichtigung finden müssen. Gerade Gewerbetreibende und Kleinunternehmer haben ein Interesse daran die Stromkosten steuerlich geltend zu machen, um die Steuerlast zu reduzieren.

Dies gilt insbesondere auch bei der Arbeit beim Unterhalten eines Büros, der Arbeit im Homeoffice, einer generellen selbständigen Tätigkeit oder die Nutzung eines Elektroautos sowie die Wohnungsvermietung. Aufgrund der neuen Klimaziele steigen die Stromkosten – es gilt also heute mehr als zuvor bestmöglich zu wirtschaften.

Stromkosten als Gewerbetreibender absetzen – Das ist zu beachten

Sowohl als Kleinunternehmer, als auch als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer können Kosten für betrieblich genutzte Räume – hierzu sind auch Stromkosten zu zählen – von der Steuer abgesetzt werden. Weden die Räumlichkeiten hingegen zusätzlich privat genutzt, so lassen sich nur die Gewerbe Stromkosten anteilsmäßig absetzen, die auf eine betriebliche Nutzung zurückzuführen sind. Neben den Stromkosten lassen sich noch andere Raumkosten von der Steuer absetzen:

  • Wasserkosten
  • Heizkosten
  • Miete
  • Reinigungskosten
  • Schornsteinfegerkosten
  • Reparaturkosten
  • Versicherungskosten
  • Hausverwaltung Kosten

Gerade die Stromkosten im Home-Office abzusetzen kann aber auch für Arbeitnehmer interessant sein. Hier entstehen dann naturgemäß höhere Kosten als normalerweise. Laut Experten können sich allein die Stromkosten um bis zu einen Euro oder mehr pro Tag erhöhen.

Diese Kosten sind relativ gering, weshalb sich ein Absetzen nicht wirklich lohnt. Allerdings wurde im Jahr 2020 das Gesetz geändert, sodass Mitarbeiter einen Pauschalbetrag von 5€ als Werbekosten pro Tag im Home-Office geltend machen können.

Kann man die Stromrechnung von der Steuer absetzen?

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Dementsprechend können bei einer Selbstständigkeit die Kosten für betrieblich genutzte Räume vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Auch als Privatperson gibt es allerdings entsprechende Möglichkeiten, wenn die Wohnung auch als Arbeitsplatz genutzt wird. Sowohl als freiberuflich Arbeitender als auch als Selbstständiger mit Gewerbe lassen sich die Stromkosten absetzen. Ebenso gilt dies für Freelancer, die für diverse Unternehmen tätig sind. Zu den absetzbaren Nebenkosten gehören aber eben nicht nur die Energiekosten.

Siehe auch  Arbeitsrecht und Nachhaltigkeit: Ein moderner Ansatz für den Arbeitsplatz

Unternehmen zahlen Steuern auf den Gewinn – dieser ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Als Faustformel gilt, dass als Unternehmer oder Selbständiger alle anfallenden Kosten, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit anfallen abgesetzt werden können. Bei spezifischen Ausgaben muss jedoch klar nachvollziehbar sein, ob es sich um Betriebsausgaben handelt. Hierbei gibt es nämlich branchenspezifische Unterschiede. Diese sind einfach zu verstehen.

Wenn Sie als Handwerker Werkzeug kaufen, so kann diese Anschaffung zweckgemäß als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Als Friseur hingegen lässt sich lediglich entsprechend Friseurbedarf absetzen. Dies gilt auch für die Anschaffung stromsparender Geräte.

Eine allgemeingültige Angabe ist hier also nicht möglich. Es lassen sich allerdings nahezu in jedem Fall die Einrichtung, der PC, Telefon- und Internetkosten sowie Küchengeräte absetzen, wenn diese gewerblich genutzt werden.

Kleingewerbe: Stromkosten absetzen – Wenig Unterschiede

Was kann ich bei Kleingewerbe steuerlich absetzen? Als Kleingewerbetreibender oder Kleinunternehmer unterhält man zumeist kein eigenes Büro, sondern arbeitet zu Hause. Hier werden die Kosten anteilig abgerechnet. Wenn Sie also ein Arbeitszimmer besitzen, welches anteilig über Fläche und Nutzungsgrat berechnet wird, können die Stromkosten im selben Verhältnis abgerechnet werden.

Allerdings muss nachgewiesen werden, wenn der Strombedarf deutlich höher ist. Dies ist allerdings nur schwer durchführbar. Ein Arbeitszimmer wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn es als separat abgeschlossener Raum vorhanden ist. Deshalb werden Arbeitsecken und Arbeitszimmer, die auch privat mitbenutzt werden, nicht berücksichtigt. Die anteilig entfallenden Ausgaben für Strom, Miete oder Grundsteuer lassen sich in dem Fall nicht von der Steuer absetzen.

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Verfasst von Hajo Simons

arbeitet seit gut 30 Jahren als Wirtschafts- und Finanzjournalist, überdies seit rund zehn Jahren als Kommunikationsberater. Nach seinem Magister-Abschluss an der RWTH Aachen in den Fächern Germanistik, Anglistik und Politische Wissenschaft waren die ersten beruflichen Stationen Mitte der 1980er Jahre der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (Pressesprecher) sowie bis Mitte der 1990er Jahre einer der größten deutschen Finanzvertriebe (Kommunikationschef und Redenschreiber).