Solarmodule auf Hausdächern, die das Sonnenlicht einfangen und über den dazu gehörenden Wechselrichter zu elektrischem Strom umwandeln, werden zunehmend beliebter. Diese sogenannten Photovoltaikanlagen können als kleine private Anlage die Energiekosten des eigenen Haushalts entlasten.

Auf großen Dachflächen, beispielsweise von Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betrieben, kann soviel Strom hergestellt werden, dass der Überschuss gegen ein Entgelt in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Ein Blick auf die Vor- und Nachteile von Solarenergie hinsichtlich der Gewerbeanmeldung hilft darüber zu entscheiden, ob eine Photovoltaikanlage die eigene Stromversorgung rentabel macht und eine Gewerbeanmeldung sinnvoll ist.

Was man vor der Planung einer Photovoltaikanlage wissen sollte

Nahezu jedes Dach kann mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden, sofern die Ausrichtung zur Sonne und die Neigung des Daches stimmen. Das Dach muss dabei nicht zwangsläufig Richtung Süden zeigen und auch Abweichungen davon sind noch tolerierbar.Wichtig ist ebenso die Neigung der Dachfläche. Sie sollte zwischen 30° und 45° betragen, auch hier sind leichte Abweichungen noch möglich.

Auf jeden Fall muss ein Dach so belastbar sein, dass es das Gewicht einer Solaranlage tragen kann. Häuser, die unter Denkmalschutz stehen, können leider keine Photovoltaikanlage auf dem Dach nutzen, hier wäre alternativ eine Anlage, die auf dem Grundstück steht, sinnvoll.

Die Investitionsentscheidung für private Hausbesitzer

Hohe Strompreise bringen so manchen Verbraucher dazu, durch sparsamen Verbrauch von Elektrogeräten Strom einzusparen. Eigenheimbesitzer denken über die Investition in Solarpaneele nach, um die Kosten zu verringern. Wenn das Dach die optimalen Voraussetzungen bietet, fällt die Entscheidung häufig schnell.

Die Zahl der Sonnenstunden ist nahezu in jeder Region ausreichend, um eigenen Strom zu produzieren. Die Menge kann zwar regional unterschiedlich sein, aber ein Ertrag von 1.200 Kilowattstunden pro Kilowatt Nennleistung sind nicht selten. Wer mehr Strom einspeichert, als er selbst verbrauchen kann oder eine sehr große Dachfläche dazu nutzt, Strom zu verkaufen, muss das als Gewerbe anmelden.

Ist eine Photovoltaikanlage ein Gewerbebetrieb?

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Lange Zeit war die Frage, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage bzw. die Einspeisung von Strom ein Gewerbe ist oder nicht, Sache der einzelnen Bundesländer. Mittlerweile ist es einheitlich geregelt, dass für Hausbesitzer, die den Strom nur als Ergänzung für sich selbst nutzen, keine Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes besteht.

  • Solange der Eigentümer der Anlage den Strom nicht verkauft, ist er auch nicht verpflichtet, eine Angabe beim Gewerbeamt zu machen.
  • Wenn der Strom für den Eigenverbrauch der Photovoltaikanlage 5 kWp nicht übersteigt, unterliegt die Anlage dem Sinn nach einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit und ist somit nicht gewinnorientiert.
  • Wenn Hauseigentümer planen, aufgrund der Dachgröße den überschüssigen Strom ins Netz einzuspeisen, ihn also zu verkaufen, ist sowohl eine Gewerbeanmeldung erforderlich als auch die Anmeldung der Umsatz- und Einkommenssteuer.
  • Ob eine Gewerbesteuer anfällt, hängt von der Höhe der zu erwartenden Einnahmen ab.Steht die Anlage auf Dächern von gewerblich genutzten Gebäuden, ist eine Gewerbeanmeldung sogar verpflichtend. Das Gleiche gilt auch, wenn der Betreiber eine fremde Dachfläche anmietet oder eine fremde Freifläche nutzt, um dort seine Photovoltaikanlage zu installieren.

Vorteile und Nachteile der Gewerbeanmeldung bei Solarenergie mit einer Photovoltaikanlage

Bei großen Anlagen bzw. wenn größere Mengen Strom abgegeben werden, hat das die Anmeldung des Gewerbes beim örtlichen Ordnungsamt zur Folge. Ab einer Gewinnsumme von 24.500 € wird die Gewerbesteuer fällig und ab einem jährlichen Gewinn von 5.200 € zusätzlich Mitgliedsbeiträge bei der Industrie- und Handelskammer.

Davon unberührt bleibt die steuerrechtliche Seite, die grundsätzlich sowohl Umsatzsteuer als auch Einkommenssteuer betrifft. Das Steuerrecht behandelt die Abgabe von Strom ins Netz als Verkauf, der mit einer Umsatzsteuer von 19 % belegt ist. In den ersten zwei Jahren muss die Umsatzsteuer über die monatliche Voranmeldung an das Finanzamt gezahlt werden.

Die endgültige Abrechnung erfolgt über die jährliche Einkommenssteuererklärung. Die Umsatzsteuer belastet den Eigentümer der Anlage jedoch insofern nicht, weil er sie seinerseits dem Netzbetreiber in Rechnung stellen kann.

Die Einnahmen aus der Stromweitergabe werden als Einkommen gewertet und entsprechend versteuert. Wie bei jedem Unternehmen kann der Betreiber die Investitionskosten und die laufenden Kosten des Betriebs der Photovoltaikanlage von der Steuer absetzen.

Was als Kleinunternehmer zu tun ist

Wenn die Photovoltaikanlage nur wenig überschüssigen Strom erzeugt und die Umsätze deutlich kleiner ausfallen, lohnt sich eine Anmeldung als Kleinunternehmer. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer erhoben, solange die Umsätze im ersten Jahr kleiner als 22.000 € und in den folgenden Jahren kleiner als 50.000 € sind.

Abgesehen davon ist die Anmeldung der Photovoltaikanlage als Kleingewerbe möglicherweise mit dem Nachteil behaftet, dass eine geringere Rentabilität wegen der fehlenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit vorhanden ist.

Dabei spielen jedoch auch die Anschaffungskosten, der Eigenverbrauch und die eigenen steuerlichen Gegebenheiten eine Rolle. Die Abschreibung der Anlage kann über die Einkommenssteuer vorgenommen werden. Ein Wechsel in die Kleinunternehmerschaft oder aus dieser in die umsatzsteuerpflichtige Versteuerung kann erst nach 5 Jahren erfolgen.

So geht die Gewerbeanmeldung

Wenn die Photovoltaikanlage privat genutzt wird und nur als Erleichterung der eigenen Stromkosten genutzt wird, ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Wenn der Betrieb der Anlage zum Verkauf von Strom vorgenommen wird, ist die Gewerbeanmeldung erforderlich.

Zuständig dafür ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes, häufig kann die Anmeldung auch online erfolgen. Die gesamte Abwicklung ist einfach und erfordert wenig Formalitäten, es wird außerdem keine Umsatzsteuer erhoben.